Vereinsstatuten
Der besseren Lesbarkeit halber werden in diesem Dokument alle Personenbezeichnungen ausschliesslich in der männlichen Geschlechtsform aufgeführt. Sämtliche Personenbezeichnungen sind jeweils für beide Geschlechter gültig.
1. Name, Sitz und Zweck
1.1. Name
Unter der Bezeichnung „ Swiss Tumor Immunology Institute – SwissTII “ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Das SwissTII ist ein Zusammenschluss von Aerzten1.
1.2. Sitz
Der Sitz des Vereins ist am Standort des OnkoZentrums Zürich, Seestrasse 259, 8038 Zürich.
1.3. Zweck
Der Verein hat den folgenden Zweck:
- Etablierung und Sicherung einer hohen Behandlungsqualität von malignen Tumoren, die mit immunmodulierende Onkologika behandelt werden, in Anlehnung an bestehende internationale Richtlinien
- Integration von Therapien mit immunmodulierenden Onkologika in bestehende Therapiekonzepte
- Weiterbildung aller medizinischen Berufsgruppen zum Thema der Tumorimmunologie
- Konsilarische Tätigkeiten auf interdisziplinären Tumorboards für spezielle Fragen zum Thema Tumorimmunologie
- Förderung der interdisziplinären, integrierten Betreuung von Patienten mit Tumoren, die mit einem immunmodulierende Onkologikum behandelt werden, unabhängig des Versicherungsstatus
- Durchführung von klinischen Studien
- Aufbau und Unterhalt eine Registers von Patienten, die mit einem immunmodulierende Onkologikum behandelt werden
- Koordination der Öffentlichkeitsarbeit
- Ggf. Vertragsabschlüsse mit Kostenträgern und Dritten
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
2. Tätigkeiten
2.1. Tätigkeiten
Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind folgende Tätigkeiten geplant:
- Etablierung und Pflege eines regelmässigen Tumorboards zur Erarbeitung, Festlegung und Evaluation der Therapiestrategie und zur Qualitätssicherung von Patienten, die mit einem immunmodulierende Onkologikum behandelt werden oder sollen
- Aufbau und Pflege einer SwissTII-Identität z.B. durch gemeinsamen Internetauftritt, Verwendung des SwissTII-Labels im Schriftverkehr
- Betrieb einer Geschäftsstelle im OnkoZentrum Zürich an der Seestrasse 259, 8038 Zürich zur Koordination des Alltagsgeschäftes
- Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
- Durchführung von Patienten-orientierten Anlässen; Entwicklung von Informationsmaterialien für Patienten und Angehörige
- Planung und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit
- Förderung gegenseitiger Konsultation und Zuweisung von Patienten
- Zusammenarbeit mit Grundversorgern und deren Netzwerken
- Verhandlungen und Vertragsabschlüsse mit Kostenträgern und Dritten
- Koordination der mit Kostenträgern und Dritten vereinbarten Aktivitäten
3. Mitglieder
3.1. Aufnahmekriterien
Aufgenommen werden können approbierte Ärzte
Folgender Verhaltenskodex ist Voraussetzung für die Aufnahme:
- Bereitschaft zur Einhaltung der verabschiedeten und/oder allgemein anerkannten Qualitätskriterien und fachspezifischen Leitlinien der Fachgesellschaften
- Bereitschaft zur engen Zusammenarbeit bei hochspezialisierten Operationen/Therapien/Interventionen
- Bereitschaft zur Behandlung von Patienten im Rahmen von klinischen Studien
- Bereitschaft zur regelmässigen Teilnahme am Tumorboard zwecks Festlegung der Therapiestrategien und Qualitätssicherung
- Bereitschaft zur Verwendung des SwissTII-Logos oder Labels im Brief- und Online-Verkehr mit anderen Ärzten, wenn es um Fragen zu immunmodulierenden Onkologika geht
- Bereitschaft zur Verwendung einer Patientenerklärung mit der Information, dass Basisdaten und weitere Daten in Zusammenhang mit der Diagnose und Therapie den Behandlungspartnern innerhalb des SwissTII und unter Wahrung des Arztgeheimnisses zur Verfügung stehen. Die Daten werden in eine Datenbank (Register) eingegeben und für Statistiken und Berichte (Jahresbericht) verwendet.
- Bereitschaft für eine gemeinsame Planung und Abstimmung von persönlichen Abwesenheiten, gegenseitiger Assistenz, Vertretung, Hilfeleistung, und Loyalität innerhalb der Fachgebiete
Aufgenommen werden können auch Personen aus Onkologie-assozierten Berufen und Wissenschaftler mit einem speziellen Interesse an der klinischen Tumorimmunologie
3.2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet die Mitgliedersammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass das potentielle Neumitglied die unter 3.1. aufgeführten Kriterien erfüllt und dass dem Vorstand anlässlich von dessen Beurteilung des Beitrittsgesuches die Empfehlung von zwei bestehenden Vereinsmitgliedern vorliegen.
- Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, Aufgabe der Berufsausübung, Entzug der Praxisbewilligung, Nichterfüllen der unter 3.1. aufgeführten Kriterien, Kündigung durch das Vereinsmitglied. Eine Kündigung durch das Vereinsmitglied muss in schriftlicher Form per Ende Geschäftsjahr erfolgen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
- Die Mitgliedschaft erlischt zudem bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrags trotz zweimaliger Mahnung sowie bei Konkurs oder Nachlassstundung
- Mitglieder, die aufsichts-, standes- oder strafrechtlichen Regeln oder den Statuten zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstands mit der Stimmenmehrheit der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Es besteht keine Rekursmöglichkeit.
- Ausgetretene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen
4. Organe
4.1. Organe
Die Organe des Vereins sind:
- a) Die Generalversammlung
- b) Der Vorstand inklusive Präsident
- c) Die Revisoren / Revisionsstelle
4.2. Wahl des Vorstands und der Revisoren / Revisionsstelle
- a) Der Vorstand und die Revisoren bzw. die Revisionsstelle werden von der Generalversammlung mit dem anonymisierten Los gewählt
- b) Bei jedem Wahlgang scheidet der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus
- c) Bei Stimmengleichheit wird der ausscheidende Kandidat vom amtierenden Präsidenten durch das Los bestimmt
- d) Der bestehende Vorstand wählt mit
- e) Der Vorstand konstituiert sich selbst
5. Die Generalversammlung
5.1. Aufgaben
- Wahl des Vorstands, der Revisoren / Revisionsstelle sowie sonstiger Chargenmitglieder
- Bewilligung von Mitgliederanträgen
- Bewilligung von Statutenänderungen
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Entschädigungsreglements betreffend Entschädigung des Vorstands, der
Revisoren und sonstiger Chargenmitglieder
- Genehmigung des Jahresbudgets und des Jahresabschlusses, Décharge-Erteilung
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
5.2. Beschlussfassung
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend
und/oder durch schriftliche Vollmachten vertreten sind.
- Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst.
- Statutenänderungen müssen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der Anwesenden beschlossen werden.
5.3. Termine und Organisatorisches
- Die ordentliche Generalversammlung tritt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen
- Der Termin der nächsten ordentlichen Generalversammlung wird jeweils an der Generalversammlung des Vorjahres bekannt gegeben
- Die Einladung für die ordentliche Generalversammlung muss spätestens 4 Wochen vor dem Termin zusammen mit den Traktanden an alle Mitglieder verschickt werden
- Traktandenvorschläge müssen bis spätestens 2 Wochen schriftlich vor der Generalversammlung eingereicht werden. Die daraufhin allenfalls angepasste Traktandenliste wird den Mitgliedern bis spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung zugestellt.
- Anträge auf Statutenänderungen müssen im Wortlaut bekannt gegeben werden
- Die Generalversammlung kann ausschliesslich über Traktanden beschliessen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind
- Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Anordnung des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder innert Monatsfrist statt
- Die Einladung mit den Traktanden muss bei ausserordentlichen Generalversammlungen spätestens 2 Wochen vor dem Termin an alle Mitglieder verschickt werden
- Das Beschlussprotokoll wird innert 4 Wochen nach der Generalversammlung an alle Mitglieder verschickt
- Der Protokollführer wird zu Beginn jeder Generalversammlung bestimmt. Dieser braucht nicht Vereinsmitglied zu sein
- Sämtlicher Schriftverkehr kann auch in elektronischer Form erfolgen.
6. Der Vorstand
6.1. Zusammensetzung
- Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden
- Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen mit Kollektivunterschrift zu Zweit durch den
Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern unterschiedlicher Fachrichtungen und konstituiert sich selbst
- Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich
6.2 Aufgaben
- Der Vorstand ist das geschäftsführende und ausführende Organ des Vereins
- Er ist für sämtliche Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind
- Der Vorstand kann Ausschüsse ernennen und Berater hinzuziehen
6.3. Beschlussfassung
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind
- Der Vorstand beschliesst mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen der Anwesenden
- Der Präsident des Vorstands stimmt mit und hat den Stichentscheid
- Vorstandsbeschlüsse können jederzeit auch auf dem schriftlichen Weg, via Zirkularbeschluss gefasst werden
- Ein Zirkularbeschluss gilt ausschliesslich dann, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Generalversammlung gebunden
6.4. Entschädigung Vorstand
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
7. Die Revisoren / Revisionsstelle
- Als Rechnungsrevisoren werden zwei Vereinsmitglieder für jeweils 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist für bis zu 4 Amtsperioden möglich.
- Alternativ kann auch eine externe Revisionsstelle beauftragt werden.
8. Jahresbeitrag, Haftung
- Aufnahme und Jahresbeitrag werden an der ersten Jahresversammlung bestimmt
- Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Mitglieder haften ausschliesslich mit ihrem Jahresbeitrag.
9. Auflösung des Vereins
- Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
10. Abschliessende Bestimmungen
- Der Verein verfolgt ausschliesslich die Interessen seiner Mitglieder und ist unabhängig von Kostenträgern, Interessengruppen und Dritten
- Das Geschäftsjahr beginnt – mit Ausnahme des ersten Geschäftsjahres – in der Regel am 1. Oktober und endet jeweils per 30. September.
Änderungen werden beschlossen am: 01.03.2016 anlässlich der Generalversammlung